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FAQ: Fragen zum öffentlichen Personennahverkehr
1. Gibt es Schülerfahrausweise?
Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzungen, erhält Ihr Kind auf Antrag bis zur 10. Klasse
einen digitalen Schülerfahrausweis (Chipkarte). Eine Rückgabe des Schülerfahrausweises
nach Beendigung der Schule oder Wegzug ist nicht erforderlich. Der Fahrausweis wird
digital deaktiviert.
Ab Klasse 11 wird ein Schülerfahrausweis aufgrund der gesetzlich festgelegten
Eigenbeteiligung nicht mehr zur Verfügung gestellt. In dem Fall können auf fristgemäfl
gestellten Antrag Fahrtkosten rückwirkend erstattet werden. (ß 3 und 6 der Satzung)
2. Kann ich für mein Kind einen Sitzplatz beanspruchen?
Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs besteht kein Anspruch auf einen
Sitzplatz. (ß 3 der Satzung)
3. Wozu berechtigt der Schülerfahrausweis?
Der Schülerfahrausweis wird ab 01.08.2023 bis 31.12.2023, mit der Option der
Verlängerung, in ein Deutschlandticket für Schüler umgewandelt. (ß 3 der Satzung)
4. Was passiert, wenn mein Kind seinen Schülerfahrausweis vergessen oder
verloren hat und mir als Erziehungs-/ Sorgeberechtigten Kosten entstehen?
Grundsätzlich ist jedes Kind verpflichtet, den Schülerfahrausweis stets mitzuführen. Beim
Betreten des Fahrzeuges soll der Fahrausweis unaufgefordert dem Fahrpersonal
vorgezeigt werden.
Kosten, die durch Fahrentgelte oder „Schwarzfahren“ entstehen, werden vom Träger der
Schülerbeförderung nicht übernommen.
Bei Verlust wenden Sie sich bitte direkt an das Verkehrsunternehmen und beantragen
dort eine Zweitschrift. (ß 3 der Satzung)
Zusätzlich zur Chipkarte(Umweltcard) ist entweder eine Kundenkarte PNVG mit Lichtbild oder ein Schülerausweis oder ein Personalausweis mitzuführen!
Die Umwandlung erfolgt beim ersten Scan der vorhandenen Karte z.B. in einem Bus und dauert einige Sekunden. (nicht zu schnell wegziehen)
Neu Karten werden nicht ausgegeben.