Rahmenplan
für die
Hygienemaßnahmen, den Infektions- und
Arbeitsschutz an Schulen
im Land Sachsen-Anhalt
während der Corona-Pandemie
- August 2020
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage. 4
- Infektionsschutz und Arbeitsschutz. 4
- Maßnahmen zum Beginn des Schuljahres 2020/21. 4
- Formen des Schulbetriebs im Schuljahr 2020/2021 (Stufenplan) 5
- Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule. 7
- Hygienemaßnahmen. 10
- Organisation des Schulbetriebs. 14
- Personaleinsatz. 17
10 Verhalten bei Verdachtsfällen und sonstigen Erkrankungsfällen. 21
- Schulfremde Personen / schulfremde Nutzung der Schulgebäude. 23
- Schülerbeförderung. 23
- Teststrategie. 24
- Psychische Belastung durch Corona. 24
- Medizinisch-Psychologische-Hotline. 25
- Corona-Warn-App. 25
Dank zahlreicher Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen ist die Zahl der Neuinfektionen in Sachsen-Anhalt zurzeit auf einem niedrigen Niveau. In Umsetzung des Beschlusses „Corona-Pandemie – Rahmen für aktualisierte Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen“ der Kultusministerkonferenz vom 14.07.2020 sollen daher die Schulen im Land Sachsen-Anhalt[1] zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 in den Regelbetrieb zurückkehren. Vorrangiges Ziel ist es, nach Maßgabe der Hygienevorschriften einen geregelten, durchgehenden schulischen Lernprozess für alle Schülerinnen und Schüler im gesamten Schuljahr sicherzustellen. Gerade in den ersten zwei Wochen nach Schulbeginn kommt es darauf an, besonders konsequent Gefahren auszuschließen. Die von den jeweiligen Gesundheitsbehörden vorgegebenen Schutzmaßnahmen sind dabei einzuhalten.
In Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens im Land Sachsen-Anhalt kann es jedoch auch erforderlich werden, wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb umzuschalten oder einzelne Schulen temporär zu schließen. Mit dem Ziel, umfassende Schulschließungen zu vermeiden, werden in den Schulen Kohorten gebildet. Diese können in kleinen Schulen aus der ganzen Schule oder in größeren Schulen aus einzelnen Klassen oder Jahrgangsstufen bestehen. Auch andere Varianten der Kohortenbildung sind möglich, sofern sie durch örtliche Gegebenheiten sinnvoll erscheinen.
Den Rahmen der Hygiene- und Schutzmaßnahmen bilden die Empfehlungen des Robert- Koch-Instituts (RKI) und der Landesgesundheitsbehörden unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens sowie des aktuellen Stands der Forschung.
Dieser Rahmen-Hygieneplan fußt auf dem bisher für den Regelbetrieb geltenden und den Schulen bekannten Rahmen-Hygieneplan [Stand Juli 2020] und ist entsprechend dem aktuellen Infektionsgeschehen im Land angepasst und aktualisiert. Er bezieht sich auf das Schulgebäude und das zur Schule gehörende Schulgelände, auf das sich die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt, und ist mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration abgestimmt und wird – soweit erforderlich – an die jeweilige aktuelle Situation angepasst.
Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie erfordert es, das Infektionsgeschehen weiterhin regional zu beobachten. Bei auftretenden Infektionsfällen werden die zuständigen Gesundheitsbehörden je nach Ausmaß des Infektionsgeschehens die erforderlichen Maßnahmen standortspezifisch bzw. ggf. flächendeckend anordnen.
Für die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen in der Schule ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Der Hygieneplan der Schule ist in diesem Fall der standortspezifischen Situation entsprechend mit angemessenen Infektionsschutzmaßnahmen anzupassen.
Die Schulgemeinschaft ist gemeinsam gefordert, die infektionshygienischen Anforderungen dieses Planes einzuhalten.
1. Rechtsgrundlage
Schulen müssen gemäß § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen Hygieneplan verfügen. Hinweise und Empfehlungen zur Festlegung eines Hygieneplans gibt der Rahmenhygieneplan gemäß § 36 IfSG für Schulen (Stand: April 2008).
Darüber hinaus sind die Vorgaben der jeweils gültigen SARS-CoV-2-EindV und die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte, insbesondere die Mitbestimmung nach § 65 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA zu beachten.
2. Infektionsschutz und Arbeitsschutz
Das Ziel des Gesundheitsschutzes aller Schülerinnen und Schüler sowie aller an den Schulen tätigen Personen im Rahmen der Corona-Pandemie kann nur erreicht werden, wenn die Schutzmaßnahmen sowohl unter medizinischen als auch unter schulorganisatorischen Aspekten betrachtet werden. Aus diesem Grund enthält der vorliegende Rahmenplan auch zutreffende technische und organisatorische Maßnahmen zum Arbeitsschutz (siehe insbesondere Nr. 6). Die zwecks Anpassung des Rahmen-Hygieneplans an die Gegebenheiten in der jeweiligen Schule durchgeführten Überlegungen und Maßnahmen können als ein auf die Pandemiesituation bezogener Teil der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG bewertet werden. Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird darüber hinaus auf dem Bildungsserver eine vom Dienstleister für Arbeitsschutz und -medizin, medical airport service GmbH, erarbeitete Checkliste zur Verfügung gestellt. Diese ist von den Schulleiterinnen bzw. Schulleitern für die laufende Gefährdungsbeurteilung und für die Dokumentation aller gemäß diesem Rahmenplan umzusetzenden Maßnahmen zu nutzen.
3. Maßnahmen zum Beginn des Schuljahres 2020/21
Personensorgeberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler müssen zu Schuljahresbeginn eine unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abgeben. Hierfür wird den Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt. Wird diese Versicherung bis zum 31. August 2020 (für den Schuljahrgang 1 gilt der Stichtag 2. September 2020) nicht in der Schule abgegeben, ist der betreffenden Schülerin oder dem Schüler das Betreten der Einrichtung nicht mehr gestattet, solange, bis diese Versicherung vorliegt. Vom 24. August bis zum 26. August 2020 hat jede Lehrkraft eine entsprechende Versicherung zur Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abzugeben. Auch hierfür wird der Schule ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt. Diese Versicherung ist jeweils nach mindestens fünftägigem Fernbleiben vom Unterricht zu erneuern, dies gilt für die Lehrkräfte wie für Schülerinnen und Schüler.
Am 27. und 28. August 2020 gilt uneingeschränkt die Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen Unterrichts. Generell gilt die Verpflichtung für alle, einen Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen. Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung sind folgende Personengruppen befreit:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren.
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist und die dies in geeigneter Weise (z. B. durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung) glaubhaft machen.
Zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten ist täglich zu dokumentieren, welche einrichtungsfremden Personen sich in Gebäuden während des Schulbetriebes länger als 15 Minuten aufgehalten haben.
4. Formen des Schulbetriebs im Schuljahr 2020/2021 (Stufenplan)
Die Art des Schulbetriebs ist abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen. Die jeweiligen Maßnahmen sind am lokalen bzw. regionalen Infektionsgeschehen auszurichten. Damit kann lokal gezielt reagiert werden, ohne dass der Präsenzunterricht in nicht betroffenen Regionen beeinträchtigt wird. Die letzte Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem Landesschulamt. Dabei ist nach folgenden Formen im Schulbetrieb zu unterscheiden:
- Regelbetrieb (Stufe 1)
Bei dieser Stufe gibt es an der Schule keine Beteiligten, die positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, und das Infektionsrisiko ist in der Region niedrig.
Grundsätzlich findet Unterricht ab dem Schuljahr 2020/2021 mit allen Beteiligten ohne Einschränkungen statt – Ausnahmen siehe Nr. 6.1. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Schülerinnen und Schülern, den unterrichtenden Lehrkräften sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann während des Unterrichts verzichtet werden. Die präventiven Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sind strikt einzuhalten. Dabei sind insbesondere die eingeteilten Kohorten einzuhalten, das heißt, eine Durchmischung dieser Kohorten ist zu vermeiden. Die gebildeten Kohorten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist des Weiteren auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt bekanntzugeben.
- Eingeschränkter Regelbetrieb (Stufe 2)
Stufe 2 erfasst die beiden folgenden Fallkonstellationen:
- Eine Schülerin, ein Schüler oder eine an der Schule beschäftigte Person ist nachweislich mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert. Diese Person und durch das Gesundheitsamt ermittelte Kontaktpersonen bzw. die Kohorte dürfen dann die Schule befristet nicht mehr betreten. Für Personen, die nicht als Kontaktpersonen identifiziert wurden, läuft der Schulbetrieb, sofern die Schulen nicht befristet geschlossen werden, im Rahmen des Regelbetriebs (Stufe 1) oder im eingeschränkten Regelbetrieb (Stufe 2) weiter. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamts, welches das Landesschulamt vorab informiert.
- Wenn in einer bestimmten Region (z.B. in einer Einheitsgemeinde, Verbandsgemeinde oder einem Stadtteil) das Infektionsrisiko allgemein ansteigt und ein Übergreifen auf die Schule droht, müssen präventive Schritte an allen Schulen in dieser Region ergriffen werden. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamts, welches das Landesschulamt vorab informiert.
Im eingeschränkten Regelbetrieb gelten die folgenden Einschränkungen für die Organisation des Präsenzunterrichts:
- Bildung von festen Lerngruppen mit fest zugeordnetem Personal,
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m,
- Befreiung von Risikogruppen vom Präsenzunterricht nach Vorlage eines Attests,
- eventuell Verschärfung der Hygienemaßnahmen.
Im eingeschränkten Regelbetrieb findet ein Wechsel von Präsenzphasen in der Schule und Distanzunterricht zu Hause mit erhöhten Infektionsschutzmaßnahmen in der Schule statt. Im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs wählt jede Schule unter Berücksichtigung der personellen und räumlichen Bedingungen ein für sie praktikables und nachvollziehbares System, um die Klassen zu teilen und den Wechsel von Anwesenheit und Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler zu organisieren. Die gewählte Aufteilung muss den Eltern bzw. Sorgeberechtigten, Ausbildungsbetrieben und Schulträgern rechtzeitig mitgeteilt werden. Ziel ist es, so schnell wie möglich den Schulbetrieb mit einem Stundenplan zu strukturieren, der sich an den wesentlichen Inhalten der Stundentafel orientiert. Der Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht kann tage- oder wochenweise nach verschiedenen Modellen erfolgen, wie bereits im letzten Schuljahr praktiziert.
- Schulschließung – Distanzunterricht und Notbetreuung (Stufe 3)
Im Falle einer vom zuständigen Gesundheitsamt angeordneten befristeten vollständigen Schulschließung besteht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern sie keiner Quarantäneanordnung unterliegen, ein Anspruch auf Notbetreuung. Der Unterricht findet ausschließlich als Distanzunterricht statt. Die in der Schule im Rahmen der Notbetreuung gebildeten Gruppen werden als feste Gruppen gebildet, die Gruppenbildung ist zu dokumentieren.
5. Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule
Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, des pädagogischen Personals sowie des nichtpädagogischen Personals in öffentlichen Schulen ist zum einen der Schulträger und zum anderen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Den Schulleiterinnen und Schulleitern obliegt in ihrer Funktion als Dienststellenleitung und in Ausübung des Hausrechts die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an ihren Schulen. Das Ministerium für Bildung, das Landesschulamt und der jeweilige Schulträger unterstützen sie dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Es gelten strenge Auflagen (siehe Ausführungen unter Nr. 5), um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen durch ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen sicherzustellen. Das bezieht sich vor allem auf die AHA-Regeln (Abstand, Hygiene und Alltagsmasken). Allen Schulen wird dafür durch das Land noch einmal ein Grundbestand an Desinfektionsmitteln zur Verfügung gestellt, insbesondere bei der Flächenreinigung sind Empfehlungen des RKI zu berücksichtigen sowie die entsprechenden Regelungen im Umgang von Schülerinnen und Schülern mit Desinfektionsmitteln.
Der Schulträger ist zuständig für die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der schulischen Freiflächen, des Inventars sowie der Bereitstellung und Aktualisierung der Lehrmittel. Zudem ist er als Arbeitgeber verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten. Das betrifft das Schulverwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister, das als Betreiber der Schulanlagen verantwortliche Personal. Gleichermaßen ist er für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Er führt in seinem Zuständigkeitsbereich eine Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten (in der Regel sind dies Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung einer Schule), seine Ehrenamtlichen und die Schülerinnen und Schüler durch.
Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, das vorliegende Konzept in seinen den Infektionsschutz betreffenden Aspekten entsprechend zu adaptieren. Sie treffen die erforderlichen schulorganisatorischen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist verantwortlich für die Umsetzung der Schulvorschriften. In Schulen ist laut Infektionsschutzgesetz die Leitung der Einrichtung für die Sicherstellung der Hygiene verantwortlich. Um einen möglichst raschen Informationsfluss sicherzustellen, sind neben den gesetzlichen Meldeketten gemäß IfSG sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden. Zeitgleich ist auch das Landesschulamt zu informieren.
Im Ministerium für Bildung ist ein Krisenreaktionsteam eingerichtet. Hier wird die Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen zeitnah koordiniert und deren Wirksamkeit kontrolliert. Bei Bedarf erarbeitet es für den Minister für Bildung Vorschläge zur Veränderung der in diesem Rahmen-Hygieneplan festgelegten Maßnahmen und Instrumente.
Das Krisenreaktionsteam setzt sich wie folgt zusammen: aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesschulamts, des Lehrerhauptpersonalrats, der Lehrerbezirkspersonalräte sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt sowie einer Psychologin oder einem Psychologen des Dienstleisters medical airport service GmbH sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Ministerium für Bildung zuständigen Fachreferate. Die Leitung des Krisenreaktionsteams obliegt dem für den Arbeits- und Gesundheitsschutz für das Landespersonal an Schulen zuständigen Referat.
6. Hygienemaßnahmen |
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6.1 Persönliche Hygiene, AHA-Regeln |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
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Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind oder entsprechende Symptome zeigen[2], dürfen die Einrichtung nicht betreten. Bei Auftreten entsprechender Symptome (gemäß der jeweils aktuellen RKI-Definition) während der Unterrichtszeit sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolieren. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter sind angehalten, sich regelmäßig auf der Internetseite des RKI hinsichtlich der aktuellen Erkenntnisse zu Symptome einer Corona-Infektion zu informieren. Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten werden informiert und es wird ihnen empfohlen, mit dem behandelnden Kinderarzt oder Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 Kontakt aufzunehmen. SARS-CoV-2-infizierte Personen dürfen die Schule erst mit Zustimmung des Gesundheitsamts wieder betreten und unterliegen i. d. R. so lange einer häuslichen oder stationären Isolierung. Personen mit Erkältungssymptomen können die Schule betreten, wenn COVID-19 als Ursache der akuten Erkrankung labordiagnostisch ausgeschlossen wurde und keine andere Erkrankung (siehe § 34 IfSG) vorliegt (die Schulen werden dazu noch einmal gesondert informiert). Mindestens 1, 5 m Abstand halten, soweit der Rahmen- Hygieneplan keine Ausnahmen vorsieht. Gründliche Händehygiene – mindestens 30 sec Händewaschen mit Seife. Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln, sofern sich der Körperkontakt nicht zwingend aus unterrichtlichen oder pädagogischen Notwendigkeiten ergibt. Einhalten der Hust- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch) Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund |
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Mund-Nasen-Bedeckung |
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet darüber, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, oder dort wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich. Die Regelungen von einer Befreiung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (siehe Nr. 3), bleiben davon unberührt. |
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Gegenstände wie z. B. Trinkbecher, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden |
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Kommunikation der Vorschriften mit Eltern bzw. Sorgeberechtigten, Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigem Personal (Aushänge im Schulgebäude) |
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6.2 Raumhygiene[3] |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
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Lüften Es ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Zu Beginn und nach Ende des Schultags sowie in allen Pausen und während des Unterrichts ist mindestens alle 20 min eine Stoß- bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Unter Stoß- bzw. Querlüftung wird ein kurzzeitiger (ca. 5 bis 10 Minuten), intensiver Luftaustausch verstanden. Die Lüftung sollte über möglichst weit geöffnete Fenster und Türen durchgeführt werden. Die Dauer der Lüftung sollte im Sommer mindestens 10 Minuten und in den anderen Jahreszeiten mindestens 5 Minuten betragen. Das Übertragungsrisiko über raumlufttechnische Anlagen (z. B. Be- und Entlüftungsanlagen) wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand insgesamt als gering eingestuft. Von einer generellen Abschaltung dieser Anlagen wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. Der Umluftbetrieb von zentralen Lüftungsanlagen ist zu vermeiden oder sollte zumindest auf ein Minimum reduziert werden. Lüftungsanlagen, welche die Raumluft nur umwälzen (z. B. zur Kühlung), sollten abgeschaltet werden. |
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Reinigung Im Regelfall werden die Schulträger Dienstleister mit der Schulreinigung vertraglich gebunden haben. Die Reinigung aller Schulbereiche erfolgt von den Dienstleistern gemäß den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend ihrem Arbeitsplan. Die Schulleitungen verschaffen sich eine Übersicht über die von den Dienstleistern vertraglich zu erbringenden Reinigungsleistungen. Die Arbeitspläne der Reinigungsverträge sind Bestandteil des Hygieneplans der jeweiligen Schule. Das Ministerium für Bildung hat entsprechende Reinigungspläne erlassen, die als verbindliche Mindeststandards hinsichtlich der Qualität zu erbringen sind. Sehen die Reinigungsverträge diese Qualitätsstandards nicht genügend vor, ist der Schulträger von den Schulleitungen auf Mängel hinzuweisen und Vertragsergänzungen sind anzumahnen. Soweit die Schule über einen oder mehrere Hausmeister bzw. Hausmeisterinnen verfügt, weisen die Schulleitungen dieses Personal der Schulträger an, besonderes Augenmerk auf die Qualität der Reinigungsleistung zu legen. Die Schulleitungen informieren das Lehrerkollegium über den Inhalt der zu erbringenden Reinigungsleistungen und bitten die Kolleginnen und Kollegen, die Erfüllung der Vereinbarungen mit im Blick zu behalten. Das anwesende Personal prüft die Einhaltung der Vorgaben des Planes. Bei der Reinigung festgestellte Auffälligkeiten werden der Schulleitung mitgeteilt. Von den Dienstleistern für die Schulreinigung ist die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erwarten. Werden der Schulleitung Nachlässigkeiten bei der Qualität der Schulreinigung bekannt, so sind diese unverzüglich dem Schulträger anzuzeigen und auf sofortige Behebung durch den Dienstleister ist zu drängen. Diese Mängelanzeigen sind schriftlich zu dokumentieren. Das Betriebsrisiko für die sorgfältige Erfüllung der Reinigungsleistungen liegt beim Dienstleister. Ein Entgegenkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Reinigungsleistungen ist nicht möglich. |
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6.3 Hygiene im Sanitärbereich |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
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In den Sanitärräumen müssen ausreichend Wasserentnahmestellen, Seifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Auch die weiteren Wasserentnahmestellen innerhalb des Schulgebäudes sind mit Seife und Einmalhandtüchern auszurüsten. Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Unter Voraussetzung eines sachgerechten Gebrauchs sind auch Stoffhandtuchrollen aus einem retraktiven Spendersystem geeignet. Diese Leistung ist vom Schulträger zu erfüllen. |
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Die Reinigung der Toiletten erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dienstleister. Der jeweils geltende Reinigungsplan ist unbedingt zu beachten. Es empfiehlt sich, für die Sanitärräume sogenannte Revierpläne auszuhängen, auf denen die Reinigungskräfte die festgelegte Reinigungsleistung für die Sanitärräume abzeichnen. Dies steht jedoch im Ermessen der Vereinbarungen zwischen Schulträger und Reinigungsunternehmen. Hausmeister und Hausmeisterinnen sind anzuhalten, regelmäßig die Toiletten auf Funktions- und Hygienemängel zu prüfen. |
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Wasserversorgung: Durch das weit verzweigte Wasserleitungsrohrnetz innerhalb des Schulgebäudes mit zahlreichen unterschiedlichen Entnahme- und Versorgungsstellen entsteht Stagnationswasser. Während langer Standzeiten können sich Inhaltsstoffe der Leitungen, der Armaturen gelöst haben und die Trinkwasserqualität negativ beeinflussen. Außerdem besteht die Möglichkeit für bestimmte Keime, sich zu vermehren. Insbesondere wenn Räume mit Wasserentnahmestellen nicht dauerhaft genutzt werden, ist ein regelmäßiges Durchspülen der Leitung erforderlich. Bewährt hat sich ein morgendliches Aufdrehen der Wasserhähne an den Entnahmestellen. |
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6.4 Reinigungsmittel, Hygieneartikel |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
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In den Schulen sollen die Schulträger einen Vorrat an Hygienematerial für ad hoc-Situationen (z. B. Kontamination durch Körperflüssigkeiten) bereithalten. Zu diesem Hygienematerial zählen Einmalschutzhandschuhe, Einmalwischtücher, Küchentücher, Desinfektionsmittel für Flächen, Desinfektionsmittel für die Hände, ein Eimer und Abfallbeutel. Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und sachgerecht zu lagern. Die Ausgabe von Desinfektionsmitteln an Schülerinnen und Schüler hat nur im Ausnahmefall (Kontamination mit Körperflüssigkeiten Dritter) und unter Aufsicht zu erfolgen. Für die Einhaltung der Hygieneregeln reicht die Nutzung von Wasser und Seife aus. |
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Das anwesende Personal überwacht die hygienisch einwandfreie Abfallbeseitigung, insbesondere der benutzten Einmalhandtücher und der Taschentücher (auf Nutzung von Einmaltaschentüchern ist zu achten). Sämtliche Abfallbehälter sind täglich in die vorhandenen Container zu entleeren. Dies geschieht durch das Reinigungspersonal (siehe Reinigungs- und Hygieneplan). |
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7. Organisation des Schulbetriebs |
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7.1 Mindestabstand und Unterrichtsgestaltung |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
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Beratungen und Konferenzen sowie schulbezogene Veranstaltungen finden nicht statt. |
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Beratungen und Konferenzen sowie schulbezogene Veranstaltungen können grundsätzlich stattfinden. Dabei sind mindestens 1,5 m Abstand zwischen den Personen nach Möglichkeit einzuhalten. |
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Verkehrswege auf den Fluren und an den Ein- und Ausgängen sind eindeutig zu kennzeichnen, z. B. durch rutschfeste Bodenmarkierungen, damit auch hier der Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet werden kann. Wenn die Räumlichkeiten es zulassen, sollten Einbahnwegeregelungen getroffen werden. |
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Festlegung zeitversetzter Unterrichts- und Pausenzeiten, ggf. auch räumliche Entzerrung[4]. |
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Eine Unterbrechung des Unterrichts zur Durchlüftung (Stoßlüftung) der Klassenräume ist stets möglich. |
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Beim Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband sowie im Ganztag kann auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassenverbands/Kurse unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband/Kurse zugeordneten Betreuungspersonal sowie weiteren Schulpersonal in allen Schulformen und Schuljahrgängen verzichtet werden. |
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Für einzelne Fächer der Stundentafel gelten vorläufig aus Gründen des Infektionsschutzes Einschränkungen. Dies gilt für den Schulsport und den Musikunterricht. |
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Schulsport und Schwimmunterricht sind möglich. Hier sind Abweichungen vom Mindestabstandsgebot von 1,5 m zulässig, soweit das durch die Unterrichtsorganisation unvermeidbar ist. Die Schulen informieren vor Aufnahme des Sportunterrichts den Betreiber der jeweiligen Sportstätte, damit dieser entsprechend die Belegung der Sportstätte festlegen und seine Reinigungs- und Hygienepläne danach ausrichten kann. Der Sportunterricht sollte nach Möglichkeit im Freien durchgeführt werden. Es ist abzusichern, dass bis zum Ende der Primarstufe der verpflichtende Anfangsschwimmunterricht erteilt wurde. |
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In geschlossenen Räumen muss auf Chorgesang und das Spiel von Blasinstrumenten verzichtet werden. Im Unterricht ist Vokalunterricht und die Nutzung von Instrumenten bei der Wahrung des größtmöglichen Abstands, mindestens jedoch von zwei Metern in geschlossenen Räumen zulässig, sofern dieser nicht innerhalb der festgelegten Kohorte stattfinden kann. Musikunterricht kann auch im Freien stattfinden. |
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7.2 Lehr- und Lernmittel |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Die Lehr- und Lernmittel (z. B. Stifte, Bücher, Unterrichtsmaterialien) sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden und sollen nicht weitergegeben bzw. untereinander ausgetauscht werden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung, insbesondere vor der Übergabe an andere Personen, vorzusehen. Die Verwendung von Schutzhandschuhen bei der Nutzung von Lehr- und Lernmitteln ist nicht notwendig. |
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7.3 Pausen |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Zuweisung oder Kennzeichnung von Pausenbereichen und evtl. Pausenzeiten für einzelne Klassen/Kohorten. |
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7.4 Schulspeisung |
Regel-betrieb |
Eingeschränkter Regelbetrieb |
Notbe-treuung |
Der Mindestabstand ist in den Schulkantinen zwischen den Schülerinnen und Schülern[5] und allen weiteren dort befindlichen Personen einzuhalten. Auf ausreichend breite Verkehrswege ist beim Begegnungsverkehr zu achten. Verkehrswege und Abstandsregeln sollten durch Hinweisschilder, rutschfeste Bodenmarkierungen o. ä. kenntlich gemacht werden. |
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Zeitversetzte Nutzung des Kantinenbereiches nach Möglichkeit in den festgelegten Kohorten; Ausgabe von vorkonfektioniertem Essen und Besteck, keine Selbstbedienung/Büfett |
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Anbringen von transparenten Abtrennungen an der Essenausgabe |
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8. Personaleinsatz
8.1 Regelbetrieb / Eingeschränkter Regelbetrieb
Das Landespersonal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft steht im Rahmen des Regelbetriebs uneingeschränkt für den Präsenzeinsatz zur Verfügung. Alle Schulen erhalten für das Landespersonal, das der sog. Risikogruppe angehörig ist, einen Handbestand an persönlicher Schutzausrüstung in Form von FFP-2 Masken. Zur sog. Risikogruppe gehören alle Personen, die bisher ein ärztliches Attest vorgelegt haben, das die Risikogruppenzugehörigkeit bestätigt. Steigen die Infektionszahlen (7-Tages-Inzidenz von über 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im jeweiligen Landkreis), ist eine Freistellung vom Präsenzunterricht nur mit einem erneuten und entsprechend begründeten Attest der Betriebsärzte möglich. Die Attestierung erfolgt auf der Basis der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Richtlinie „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“. Im Fall der Freistellung vom Präsenzunterricht gelten für die freigestellte Lehrkraft die weiteren Bestimmungen nach Nr. 8.3 Notwendige zusätzliche Maßnahmen werden bei Bedarf veranlasst.
Schwangerschaft ist nach bisherigen Erkenntnissen grundsätzlich nicht mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung verbunden. Bei einer nachgewiesenen Infektion in der Schule werden Schwangere bis zu vierzehn Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall vom Präsenzunterricht befreit. Gleiches gilt bei einem durch das Gesundheitsamt bestätigten Verdachtsfall bis zur Klärung des Verdachts. Soweit die Schwangere in dieser Zeit auf eigenen Wunsch und auf eigene Gefahr hin weiter im Präsenzunterricht eingesetzt werden möchte, ist dies schriftlich gegenüber der Schulleitung zu dokumentieren. Die betroffenen Beschäftigten können jederzeit eine Beratung durch die Betriebsärzte in Anspruch nehmen.
8.2 Schulschließung – Distanzunterricht und Notbetreuung
Im Falle von situativen Schulschließungen (Notbetreuung – Stufe 3) übernehmen alle Lehrkräfte entsprechend ihrer Unterrichtsverpflichtung die für sie konkret im Stundenplan zugeordneten und ausgewiesenen Unterrichtsstunden der Stundentafel als Distanzunterrichtseinheiten, die dann als erteilte Unterrichtsstunden gelten. Erteilte Distanzunterrichtseinheiten gelten als erteilte Zusatzstunden, soweit sie konkret als zu erteilende Zusatzstunden eingeplant waren. Für den kurzfristigen Ausfall von Distanzunterrichtseinheiten (bspw. Erkrankung der Lehrkraft) findet kein Vertretungsdistanzunterricht statt. Bei längerfristigem unplanmäßigem Ausfall einer Lehrkraft (bspw. Schwangerschaft) können Distanzunterrichtseinheiten auch durch eine andere Lehrkraft erteilt werden. Im Falle von Schulschließungen entstehen insofern nur geplante Mehr- und Minderzeiten. Die im Distanzunterricht eingesetzten Lehrkräfte dokumentieren im Kurs- oder Klassenbuch nachvollziehbar Unterrichtsinhalte und Vermittlungswege.
Für betreuungspflichtige Schülerinnen und Schüler ist in der Schule eine Betreuung sicherzustellen, die vorrangig durch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulsozialarbeitende oder sonst für Aufsichten zur Verfügung stehendes Personal zu leisten ist.
In der Notbetreuung werden betreuungspflichtige Schülerinnen und Schüler während der regelmäßigen Unterrichtszeit in der Schule beaufsichtigt. Je nach verfügbaren Möglichkeiten soll die Betreuungszeit in der festgelegten Kohorte an der Schule absolviert werden. Der Einsatz von Personen, die selbst ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bei einer möglichen Infektion tragen, soll in der Notbetreuung vermieden werden. Die betroffenen Personen sind aufgefordert, dies bei der Schulleitung anzuzeigen und durch ein ärztliches Attest zu belegen.
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in der Schule präsent, aber im Dienst sind, erledigen ihre Aufgaben zur Planung und Vorbereitung individueller Unterstützungs- und Förderungsangebote gemäß PM-Konzept und unterstützen den Distanzunterricht in enger Abstimmung mit den Lehrkräften.
Müssen Lehrkräfte als Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, durch vorübergehende Einrichtungsschließungen nach dem IfSG die eigenen Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, wird in der Regel kein Einsatz dieser Sorgeberechtigten im Präsenz- oder Distanzunterricht möglich sein. Für die insofern erforderlichen Freistellungen gelten die dienst- und tarifrechtlichen Hinweise des Ministeriums der Finanzen vom 12. März 2020 und 27. März 2020 sowie die allgemeinen tarif-, dienst- und infektionsrechtlichen Bestimmungen.
- Quarantänefälle
Können Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und Betreuungskräfte wegen einer einzuhaltenden Einzelquarantäne (soweit nicht 8.4 greift) nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden, ohne dass die jeweilige Schule geschlossen ist, übernehmen sie die für sie eingeplanten Unterrichtsstunden (einschließlich Zusatzstunden) als Distanzunterrichtseinheiten, die dann als erteilte Unterrichtsstunden gelten. Insofern entstehen nur geplante Mehr- und Minderzeiten. Sie dokumentieren im Kurs- oder Klassenbuch nachvollziehbar Unterrichtsinhalte und Vermittlungswege.
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in der Schule präsent, aber im Dienst sind, erledigen ihre Aufgaben zur Planung und Vorbereitung individueller Unterstützungs- und Förderungsangebote gemäß PM-Konzept und unterstützen den Distanzunterricht in enger Abstimmung mit den Lehrkräften.
- Reiserückkehrer (Urlaub) aus Risikogebieten / Dienstreisen
Die Angaben des RKI zu Risikogebieten und die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind zu beachten. Wenn Personal aus einem Risikogebiet (bzw. aus einem Gebiet, das während des Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt wurde) zurückkehrt, gelten folgende Pflichten:
- Unmittelbare Absonderung und Rückkehr in die eigene Wohnung auf direktem Weg. Testung spätestens innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr. Ohne das Vorliegen eines negativen Testergebnisses erfolgt kein Einsatz in der Schule.
- Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt und bei der Schulleitung
- Für 14 Tage besteht ein Betretungsverbot für das Schulgebäude und -gelände, sofern kein negativer Test vorliegt.
- Für Dienstreisen gelten die Regelungen gemäß Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (MF) vom 14. Mai 2020 – Dienst- und tarifrechtliche Hinweise im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) für die Durchführung von Reisen.
- Die Folgen privater Reisen in das Ausland oder in Risikogebiete sind gemäß Nr. 2 des vorstehenden Erlasses des MF selbst zu tragen, wenn eine Reise zu einem Zeitpunkt gebucht bzw. unternommen wird, in dem die Beschränkungen bereits bekannt waren. Entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bei Quarantäne, Tätigkeitsverboten oder Schwierigkeiten der Rückreise, sind in diesen Fällen nicht zu gewähren. Bedienstete, die sich trotz dieser Regelung privat ins Ausland oder ein Risikogebiet begeben, müssen abweichend vom Erlass des MF vom 12. März 2020 für den Zeitraum der vorgeschriebenen Absonderung in der eigenen Häuslichkeit Urlaub oder den Abbau von Mehrzeiten beantragen. Dies gilt so lange, wie eine SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung oder eine entsprechende Regelung in Kraft ist.
9 Schülerinnen und Schüler
9.1 Mit Risikomerkmalen
Alle Schülerinnen und Schüler mit Risikomerkmalen unterliegen im Rahmen des Regelbetriebs grundsätzlich der Schulpflicht. Für diese Gruppe von Schülerinnen und Schülern sind besondere Hygienemaßnahmen zu prüfen. Im besonders begründeten Einzelfall besteht in Absprache mit der Schulleitung die Möglichkeit einer Befreiung von der Unterrichtsteilnahmepflicht in Präsenzform. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten dann ein entsprechendes Angebot im Distanzunterricht.
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. Insofern muss im Einzelfall durch die Eltern/Sorgeberechtigten ggf. in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht.
9.2 Rückkehrer aus Risikogebieten
Auch hier gilt: Alle Schülerinnen und Schüler mit Risikomerkmalen unterliegen im Rahmen des Regelbetriebs grundsätzlich der Schulpflicht. Es obliegt den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten dafür zu sorgen, dass der Schulbesuch auch tatsächlich möglich ist. Für Schülerinnen und Schüler die aus Risikogebieten zurückkehren gilt daher:
- Unmittelbare Absonderung und Rückkehr in die eigene Wohnung auf direktem Weg.
- Testung spätestens innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr. Ohne das Vorliegen eines negativen Testergebnisses darf das Schulgelände und die Schulgebäude bis 14 Tage nach der Rückkehr nicht betreten werden.
- Die Folgen privater Reisen in das Ausland oder in Risikogebiete sind selbst zu tragen, wenn eine Reise zu einem Zeitpunkt gebucht bzw. unternommen wird, in dem die Beschränkungen bereits bekannt waren. Fehlzeiten die daraus resultieren, dass eine Testung bei Rückkehr nicht rechtzeitig erfolgen konnte, gelten als unentschuldigtes Fehlen. Dies gilt so lange, wie eine SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung oder eine entsprechende Regelung in Kraft ist.
10 Verhalten bei Verdachtsfällen und sonstigen Erkrankungsfällen
- Verhalten bei COVID-19-Verdachtsfällen
Die Schülerin oder der Schüler ist in einem Raum zu isolieren. Bei Auftreten von nach RKI bestimmten Symptomen, die auf eine Infektion mit COVID-19 hindeuten, hat die Schülerin oder der Schüler und die Betreuungsperson eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen.
Das Lehrpersonal informiert die Eltern bzw. Sorgeberechtigten mit der Bitte, ihr Kind umgehend aus der Schule abzuholen. Die Aufsichtspflicht der Schule für die Schülerinnen und Schüler muss dabei berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass in Abhängigkeit von der Schwere der Erkrankung und dem Alter der Schülerinnen und Schüler eine Betreuung vor Ort und die Abholung durch die Eltern bzw. Sorgeberechtigten gewährleistet sein muss. Es sollte ein Warteraum oder Wartebereich vorgesehen werden, der möglichst von den üblichen Verkehrswegen „entkoppelt“ ist. Die betroffenen Personen sollten sich selbst umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden.
Volljährige Schülerinnen und Schüler begeben sich selbstständig auf direktem Weg nach Hause. Ein Transport durch den öffentlichen Personennahverkehr sollte soweit möglich vermieden werden.
Die Schulleiterin/ der Schulleiter trifft in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Regelungen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht. Auch wenn ein Familien- bzw. Haushaltsmitglied der Beschäftigten oder Schülerinnen und Schüler erkrankt ist oder Krankheitssymptome aufweist, darf die Schule bis zur ärztlichen Abklärung oder Negativtestung nicht von den jeweiligen Beschäftigten oder Schülerinnen und Schülern betreten werden.
Positiv auf SARS-CoV-2 getestete Lehrkräfte haben genauso wie betroffene Schülerinnen und Schüler den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten. Sie müssen sich in Quarantäne begeben und dürfen keinen Unterricht halten.
- Verhalten bei sonstigen Erkrankungsfällen
Das Personal an Schulen informiert bei auftretenden Erkrankungen einer Schülerin oder eines Schülers unverzüglich die Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler kann ggf. im Sanitätsraum auf der dortigen Liege das Abholen abwarten. Eine stete Beobachtung muss gewährleistet sein. Selbstverständlich ist bei schweren Erkrankungsfällen unverzüglich der Rettungsdienst zu benachrichtigen. Nach Abholung der Schülerin oder des Schülers ist der Sanitätsraum vom Reinigungspersonal desinfizierend zu reinigen. Beim Auftreten einer akuten Atemwegsinfektion sollte von der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler sowie von der Betreuungsperson eine Mund-Nasen-Bedeckung angelegt werden.
Volljährige Schülerinnen und Schüler begeben sich selbstständig auf direktem Weg nach Hause. Ein Transport durch den öffentlichen Personennahverkehr sollte soweit möglich vermieden werden.
Sollte bei Verletzungen erste Hilfe geleistet werden, sind vom Helfenden Einmalhandschuhe zu tragen. Einmalhandschuhe sind auch anzulegen, wenn Körperflüssigkeiten entfernt werden. Die Hände sind nach dieser Tätigkeit mit einem Händedesinfektionsmittel, welches beim Erste-Hilfe-Material vorrätig ist, zu reinigen.
Voraussetzung für einen wirksamen Infektions- und Gesundheitsschutz ist es, dass ausschließlich gesunde Schülerinnen und Schüler ohne Anzeichen der Krankheit COVID-19 betreut werden. Das gilt auch für Beschäftigte während der Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder für andere im Schulbetrieb beschäftigte Personen.
Die Schulleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eltern bzw. Sorgeberechtigten jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahres einmalig eine mit Unterschrift dokumentierte Belehrung erhalten, Schülerinnen und Schüler mit für Covid-19-typischen Krankheitssymptomen oder bei Auftreten von COVID-19-verdächtigen Erkrankungsfällen in direktem familiären Umfeld nicht in die Schule zu bringen bzw. zu schicken.
Dies gilt analog auch für alle Beschäftigten in der schulischen Einrichtung. Eine mindestens einmal jährlich dokumentierte Belehrung der Beschäftigten zu Maßnahmen bei Auftreten von Covid-19-typischen Symptomen bzw. Covid-19-Krankheitsfällen in der häuslichen Lebensgemeinschaft ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachzuweisen.
Hinsichtlich des Vorgehens bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen bei Schülerinnen und Schülern ab dem Schuljahr 2020/2021 erfolgt ein gesonderter Erlass.
11. Schulfremde Personen / schulfremde Nutzung der Schulgebäude
Im Rahmen des Regelbetriebs und des eingeschränkten Regelbetriebs ist das Betreten der Schule durch schulfremde Personen soweit notwendig erlaubt. Eine Notwendigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Betreten der Schule zum Zweck der Berufsausübung, zu Ausbildungszwecken oder in Angelegenheiten der Personensorge bzw. des Erziehungsrechts erfolgt. Im Rahmen der Notbetreuung darf die Schule durch schulfremde Personen nur aus einem unabweisbaren Grund betreten werden (z. B. Rettungssanitäter, Monteure etc.).
Schulfremde Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste dient der Nachverfolgbarkeit von Besucherinnen und Besuchern für den Fall der Feststellung einer Infektion. Die Besucherlisten sind für die Dauer von vier Wochen nach Abschluss einer Liste aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Spätestens zwei Monate nach Abschluss einer Liste ist diese zu vernichten.
An den Schulen im Land Sachsen-Anhalt gilt keine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Trotzdem sollen Besucherinnen und Besucher in Bereichen, in denen die Abstandsregel von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne der jeweils gültigen SARS-CoV-2-EindV tragen.
Über die schulfremde Nutzung der Schulgebäude entscheidet der jeweilige Schulträger, die schulischen Belange sind dabei zu berücksichtigen. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass durch die schulfremde Nutzung das Schutz- und Hygienekonzept für den Unterrichtsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und somit ein Unterrichtsbetrieb unter den in diesem Hygieneplan genannten Maßgaben stattfinden kann. Die Möglichkeiten der Nutzung (wie etwa angepasste Reinigungszyklen) sind von den Betroffenen vor Ort abzuklären.
12. Schülerbeförderung
Die Vorschriften zum Einhalten von Mindestabständen und zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel oder des freigestellten Schülerverkehrs richten sich nach der jeweils gültigen Fassung der SARS-CoV-2-EindV.
13. Teststrategie
13.1 Präventive verdachtsunabhängige Tests
Das Landespersonal an Schulen wird im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes verdachtsunabhängig getestet. Das Landesschulamt wählt dazu jeweils fünf Grundschulen, Sekundar- bzw. Gemeinschaftsschulen, Gymnasien/Gesamtschulen, Förderschulen, berufsbildende Schulen und eine Schule des 2. Bildungswegs aus, an der im Zeitraum September/Oktober jeweils zwei Testwellen durchgeführt werden. Dazu wird das Landespersonal an den ausgewählten Schulen auf freiwilliger Basis durch die Betriebsärzte insgesamt viermal vollständig getestet (Tag X + 14 Tage sowie Tag Y +14 Tage).
13.2 Zusätzliche verdachtsunabhängige Tests bei steigender Inzidenz
Wenn in einer Region die 7-Tages-Inzidenz auf über 10 Fälle pro 100.000 Einwohner ansteigt (das entspricht der ersten Warnstufe des Landesweiten Ampelsystems), wird unabhängig davon, ob Schulen betroffen sind oder nicht, das Landespersonal an den Schulen in dieser Gemeinde zwei Mal vollständig getestet (Tag X und nochmal nach 14 Tagen).
Alle Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion jeglicher Schwere und/oder dem Verlust von Geruchs-/Geschmackssinn sollen gemäß den aktuellen Empfehlungen des RKI auf SARS-CoV-2 getestet werden. Bei symptomatischen Personen erfolgt die Testung i. d. R. in einer Fieberambulanz bzw. durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt. Die Krankenkassen übernehmen bei Testung symptomatischer Personen die Kosten.
Bei asymptomatischen Personen, die durch die Corona-Warn-App (CWA) als Kontaktperson zu einem COVID-19-Fall identifiziert werden, erfolgt die Testung in einer Fieberambulanz bzw. durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt. Die Testung kann auch durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen oder veranlasst werden.
14. Psychische Belastung durch Corona
Die aktuellen Veränderungen und Anpassungen im Schulbetrieb führen bei vielen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zu Verunsicherungen und Ängsten. Wichtig ist ein offener Umgang mit Fragen und aktuellen Themen wie der eigenen Erkrankung oder Infektionen im persönlichen Umfeld, dem Tod von Angehörigen oder der sozialen Isolierung. Hier sollten Schülerinnen und Schüler auf das Angebot von Schulsozialarbeit, Beratungslehrkräfte, Schulseelsorge kommunaler, überregionaler Beratungsstellen und Anlaufstationen hingewiesen werden. Durch den gebundenen Dienstleister medical airport service GmbH wurde eine Befragung des Landespersonals zur psychischen Belastung im Rahmen der Corona-Pandemie durchgeführt, auf Basis derer zielgerichtete Maßnahmen abgeleitet werden sollen.
15. Medizinisch-Psychologische-Hotline
Im Rahmen des Arbeitsschutzes und der arbeitsmedizinischen Betreuung für das Landespersonal an Schulen wurde beim beauftragten Dienstleister, der medical airport service GmbH, bis zum Beginn der Weihnachtsferien 2020 eine Hotline geschaltet. Dort stehen Arbeitsmediziner und -psychologen für Erstauskünfte und -beratungen rund um das Thema neuartiges Coronavirus/Covid-19 zur Verfügung. Die Telefonnummern der Hotline sind auf dem Bildungsserver eingestellt.
16. Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen werden.
Quellen: Siebte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt; SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; Rahmen für aktualisierte Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.07.2020); Coronavirus SARS-CoV-2 - Ergänzende Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung für die Gefährdungsbeurteilung in Schulen; SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule (DGUV- Fachbereich Bildungseinrichtungen – Unfallkasse Nordrhein Westphalen)
[1] Der Begriff Schulen umfasst hier alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft einschließlich der Pflegeschulan an öffentlichen berufsbildenden Schulen und der Pflegeschulen in privater Trägerschaft.
[2] RKI: Demografische Daten und Symptome/Manifestationen COVID-19-Erkrankter in Deutschland (Stand 20.07.2020).
[3] Die Maßnahmen beziehen sich auf alle Räume.
[4] Dies ist abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten.
[5] z. B. durch das Aufstellen der Tische und Stühle mit entsprechendem Mindestabstand